Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung der Investitionszulage zu Recht wegen verspäteter Antragsabgabe abgelehnt worden ist.
Die ehemalige E-GmbH wurde im Jahr 1996 auf die Klägerin (Klin.) verschmolzen. Geschäftsführer der ehemaligen E-GmbH war u.a. Herr T. Die ehemalige E-GmbH wurde als Betriebsstätte der Klin. weitergeführt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 26.08.1997 ist Herr T mit Wirkung zum 01.09.1997 zum Geschäftsführer - Bereich Technik - der Klin. bestellt worden.
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