FG Münster - Urteil vom 25.08.2004
1 K 3235/02 I
Normen:
InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 3 S. 1 ; AO § 89 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 306

Eigenhändige Unterschrift, Fürsorgepflicht des Finanzamts

FG Münster, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 3235/02 I

DRsp Nr. 2004/19153

Eigenhändige Unterschrift, Fürsorgepflicht des Finanzamts

1. Ein Antrag auf Investitionszulage, der nicht von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sondern von einem Dritten unterschrieben wurde, entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 S. 1 InvZulG 1996. 2. Die Finanzverwaltung trägt ihrer Fürsorgepflicht nach § 89 S. 1 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits dadurch ausreichend Rechnung, dass durch die Vordrucksgestaltung ausdrücklich auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters hingewiesen wird.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 3 S. 1 ; AO § 89 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung der Investitionszulage zu Recht wegen verspäteter Antragsabgabe abgelehnt worden ist.

Die ehemalige E-GmbH wurde im Jahr 1996 auf die Klägerin (Klin.) verschmolzen. Geschäftsführer der ehemaligen E-GmbH war u.a. Herr T. Die ehemalige E-GmbH wurde als Betriebsstätte der Klin. weitergeführt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 26.08.1997 ist Herr T mit Wirkung zum 01.09.1997 zum Geschäftsführer - Bereich Technik - der Klin. bestellt worden.