I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Ehegatten, hatten sich an der Bauherrengemeinschaft "Ferienpark X" beteiligt und im Jahre 1980 in einer von mehreren zweigeschossigen Wohnanlagen eine 63 qm große Ferienwohnung (drei Zimmer) errichten lassen. Die Gesamtkosten in Höhe von 197 000 DM hatten sie in vollem Umfang mit Hilfe zweier Kreditinstitute finanziert. Aus der Vermietung an Feriengäste, zunächst unter Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters, ab dem Jahre 1985 über die eigens zum Zwecke der Verwaltung und Vermietung der einzelnen Objekte geschaffene "X-GmbH", errechneten sich im einzelnen folgende Verluste:
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