FG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2002
7 K 5841/99 E
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 4 ; EStG § 10e Abs. 6a Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 6a Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1164

Eigenheimförderung; Schuldzinsenabzug; Folgeobjekt; Zweitobjekt; Wahlmöglichkeit; Nachholung - Wechsel der Wahlmöglichkeit von Folgeobjekt zum Zweitobjekt zum Zweck der Nachholung des Schuldzinsenabzugs

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 5841/99 E

DRsp Nr. 2002/13773

Eigenheimförderung; Schuldzinsenabzug; Folgeobjekt; Zweitobjekt; Wahlmöglichkeit; Nachholung - Wechsel der Wahlmöglichkeit von "Folgeobjekt" zum "Zweitobjekt" zum Zweck der Nachholung des Schuldzinsenabzugs

Wird ein ein Altobjekt ersetzendes Einfamilienhaus im Jahr der Herstellung und des Beginns der Selbstnutzung zunächst entsprechend der Wahl der Steuerpflichtigen bestandskräftig als Folgeobjekt behandelt und daher die Grundförderung und der erweiterte Schuldzinsenabzug für dieses Jahr versagt, so kann bei einem Wechsel zur Zweitobjektförderung und Nachholung der Grundförderung auch der erweiterte Schuldzinsenabzug wegen rechtlicher Verhinderung im Erstjahr im dritten auf die Herstellung folgenden Jahr nachgeholt werden.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 4 ; EStG § 10e Abs. 6a Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 6a Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger für den Veranlagungszeitraum 1997 weitere Schuldzinsen i. H. v. 5.591 DM steuermindernd geltend machen können, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in B-Stadt angefallen sind.