Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob § 11 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auch dann eine Korrektur von Zulagenbescheiden mit Wirkung ab dem Jahr der Änderung maßgeblicher Verhältnisse für eine gewährte Kinderzulage ermöglicht, wenn diese Änderung bereits bei Erlass des Eigenheimzulagenbescheides absehbar ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
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