BFH - Beschluss vom 01.03.2006
IX B 81/05
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1260
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 552/02

Eigenheimzulage - Neufestsetzung

BFH, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen IX B 81/05

DRsp Nr. 2006/15922

Eigenheimzulage - Neufestsetzung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach Festsetzung der Eigenheimzulage diese ab dem Jahr der Änderung selbst dann neu festzusetzen ist, wenn der Eintritt der Änderung bereits bei erstmaliger Festsetzung absehbar war.

Normenkette:

EigZulG § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob § 11 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auch dann eine Korrektur von Zulagenbescheiden mit Wirkung ab dem Jahr der Änderung maßgeblicher Verhältnisse für eine gewährte Kinderzulage ermöglicht, wenn diese Änderung bereits bei Erlass des Eigenheimzulagenbescheides absehbar ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.