Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), das ihren Anspruch auf Eigenheimzulage für ein sog. Zweitobjekt unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Förderung einer anderen Immobilie als Zweitobjekt abgewiesen hat.
Ihr mit der Beschwerdebegründung ausschließlich vorgetragener Einwand, diese andere Immobilie habe lediglich als Folgeobjekt im Anschluss an die nicht ausgeschöpfte Erstobjektförderung geltend gemacht werden sollen und allein der fehlende Antrag auf Behandlung als Folgeobjekt in der seinerzeit abgegebenen Einkommensteuererklärung dürfe nicht schädlich sein, lässt indessen einen Zulassungsgrund nicht erkennen.
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