FG Köln - Urteil vom 19.10.2005
14 K 3313/03
Normen:
EiGZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Eigenheimzulage

FG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 14 K 3313/03

DRsp Nr. 2005/20318

Eigenheimzulage

Durch das Eigenheimzulagegesetz soll die Anschaffung oder Herstellung eigenen Wohnraums zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begünstigt werden. Die selbständige Begünstigung einer Ablösungszahlung einer Nacherbschaft widerspräche dem Sinn und Zweck der besagten Förderung, da in diesem Fall keine originäre entgeltliche Anschaffung vorliegt.

Normenkette:

EiGZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen zur Ablösung eines Nacherben im Hinblick auf ein ererbtes Immobiliengrundstück zulagenbegünstigt nach dem Eigenheimzulagegesetz - EiGZulG - sind. Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin nach ihrem am 12.12.1994 verstorbenen Ehemann. In dem zugrunde liegenden notariellen Testament vom 14.08.1990 (Urkundenrolle-Nr. ... des Notars Dr. C in G) hatte der Ehemann die Klägerin als alleinige nicht befreite Vorerbin eingesetzt. Zum Nacherben bestimmte er einen Neffen, ersatzweise eine Nichte. Die Nacherbfolge sollte mit dem Tod der Vorerbin eintreten.

Zu dem mit dem Tod ihres Ehemanns auf sie übergegangenen Nachlass gehörte das von der Klägerin und ihrem Ehemann selbst bewohnte Einfamilienhaus. Nach Vortrag der Klägerin erschöpfte sich der Nachlass im wesentlichen in diesem Einfamilienhaus.