BFH - Urteil vom 29.01.2003
III R 53/00
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 §§ 3 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 972
BFHE 202, 57
DB 2003, 1418
DStRE 2003, 744
NZM 2003, 652
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V 301/99

Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen III R 53/00

DRsp Nr. 2003/8142

Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

»Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3 EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.«

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 §§ 3 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch Vertrag vom September 1997 eine 1975 erbaute Eigentumswohnung je zur ideellen Hälfte (Kaufpreis 390 000 DM). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 22. Dezember 1997 auf die Kläger über. Sie nutzten die Wohnung seit dem 1. Juni 1998 zu eigenen Wohnzwecken. Die Kläger begründen die erst Monate nach der Besitzübergabe erfolgte Eigennutzung damit, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar gewesen sei.

Nach den Darlegungen der Kläger war die Wohnung über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren angeboten und nicht verkauft worden. Im Hinblick auf die massiven Schäden und Mängel an der Wohnung hätten sie eine Minderung des Kaufpreises von 460 000 DM auf 390 000 DM erreicht. Trotz des damit verbundenen Ausfalls habe der erstrangige Hypothekengläubiger, die Landesbank A, dem Verkauf zugestimmt.