I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch Vertrag vom September 1997 eine 1975 erbaute Eigentumswohnung je zur ideellen Hälfte (Kaufpreis 390 000 DM). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 22. Dezember 1997 auf die Kläger über. Sie nutzten die Wohnung seit dem 1. Juni 1998 zu eigenen Wohnzwecken. Die Kläger begründen die erst Monate nach der Besitzübergabe erfolgte Eigennutzung damit, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar gewesen sei.
Nach den Darlegungen der Kläger war die Wohnung über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren angeboten und nicht verkauft worden. Im Hinblick auf die massiven Schäden und Mängel an der Wohnung hätten sie eine Minderung des Kaufpreises von 460 000 DM auf 390 000 DM erreicht. Trotz des damit verbundenen Ausfalls habe der erstrangige Hypothekengläubiger, die Landesbank A, dem Verkauf zugestimmt.
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