FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2005
8 K 782/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 8 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1400

Eigenheimzulage; Anschaffungskosten. Herstellungskosten - Gewährung der Eigenheimzulage setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 8 K 782/02

DRsp Nr. 2006/23074

Eigenheimzulage; Anschaffungskosten. Herstellungskosten - Gewährung der Eigenheimzulage setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus

1. Nach dem EigZulG sind nur Steuerpflichtige begünstigt, die Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten haben. Das setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus. 2. Hat nicht der Steuerpflichtige, sondern seine Eltern die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Eigentumswohnung bezahlt und haben die Eltern darüber hinaus die für die Darlehensgewährung erforderlichen Zahlungen an die Bank erbracht, steht dem Steuerpflichtigen keine Eigenheimzulage zu.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 8 Abs. 1 § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren ist.