I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im April 1999 eine zu erstellende Eigentumswohnung, für die sie im Dezember 1999 eine Eigenheimzulage beantragte.
Nach dem notariellen Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31. Dezember 1999 bezugsfertig zu erstellen. Die Wohnung wurde am 20. Dezember 1999 übernommen und im Januar 2000 von der Klägerin bezogen.
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