BFH - Urteil vom 01.03.2005
IX R 71/03
Normen:
EStDV § 9a ; EigZulG § 2 § 3 § 4 § 10 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 255
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 988/02

Eigenheimzulage: Beginn des Förderzeitraums

BFH, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen IX R 71/03

DRsp Nr. 2005/21587

Eigenheimzulage: Beginn des Förderzeitraums

1. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.2. Das Jahr der Anschaffung ist gemäß § 9a EStDV das Jahr der Lieferung. Hierfür kommt es auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an.3. Für den Begriff der Anschaffung knüpft das EigZulG an § 10 EStG an. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem EigZulG einen abweichenden Anschaffungsbegriff zu Grunde legen wollte, sind nicht erkennbar.4. Auch bei Anschaffung einer neu hergestellten aber noch Restarbeiten erfordernden Wohnung kommt es für den Beginn des Förderzeitraums auf das Jahr der Anschaffung an. Das Jahr der Bezugsfertigkeit ist ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStDV § 9a ; EigZulG § 2 § 3 § 4 § 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im April 1999 eine zu erstellende Eigentumswohnung, für die sie im Dezember 1999 eine Eigenheimzulage beantragte.

Nach dem notariellen Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31. Dezember 1999 bezugsfertig zu erstellen. Die Wohnung wurde am 20. Dezember 1999 übernommen und im Januar 2000 von der Klägerin bezogen.