I.
Streitig ist, ob der Klägerin ab 1998 Eigenheimzulage in voller Höhe zu gewähren ist.
Die Klägerin beantragte am 6. Juli 2000, ihr Eigenheimzulage für das Objekt XY ab dem Jahr 1998 zu gewähren. Es wurden Herstellungskosten in Höhe von 148.450 DM geltend gemacht.
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