BFH - Urteil vom 15.01.2002
IX R 55/00
Normen:
EigZulG § 17 ;
Fundstellen:
BB 2002, 396
BFH/NV 2002, 400
BFHE 197, 507
BStBl II 2002, 274
DB 2002, 406
DStR 2002, 304
NJW 2003, 2192
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG

BFH, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen IX R 55/00

DRsp Nr. 2002/2321

Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG

»Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (gegen BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 108).«

Normenkette:

EigZulG § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1998 --das genaue Datum ist unter den Beteiligten streitig-- Geschäftsanteile an der X-Genossenschaft e.G. (eG) in Höhe von 10 000 DM. Die eG wurde 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. das Bewirtschaften, Errichten, der Erwerb und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Die eG räumt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Das Wohneigentum der eG befindet sich in den neuen Bundesländern.