I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1998 --das genaue Datum ist unter den Beteiligten streitig-- Geschäftsanteile an der X-Genossenschaft e.G. (eG) in Höhe von 10 000 DM. Die eG wurde 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. das Bewirtschaften, Errichten, der Erwerb und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Die eG räumt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Das Wohneigentum der eG befindet sich in den neuen Bundesländern.
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