Eigenheimzulage bei bautechnischer Zweitherstellung an einem schon bestehenden Gebäude; Streitwert bei Eigenheimzulage
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 1 K 590/98
DRsp Nr. 2001/2027
Eigenheimzulage bei bautechnischer "Zweitherstellung" an einem schon bestehenden Gebäude; Streitwert bei Eigenheimzulage
1. Die Anschaffung eines sanierungsbedürftigen Altbaus und die anschließenden grundlegenden Reparatur- und Umbauarbeiten berechtigen zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, wenn diese Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, wenn das Gebäude danach also bautechnisch neu ist (hier bejaht für Erwerb eines Wohn- und Stallbebäudes: u.a. Ersetzung alter Streifenfundamente durch neue Betonfundamente; neue Estrichauflagen; vollständiger Austausch der Holzbalkengeschossdecke; Erneuerung der Dachkonstruktion unter nur hälftiger Wiederverwendung des alten Dachaufbaus; Entfernung tragender Innenmauern und Ersetzung durch Stahlträger; Umbau der alten Stallflächen zu Wohnraum).2. Für die sog. "Zweitherstellung" eines schon bestehenden Gebäudes durch einen bautechnischen Neubau ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude durch die Baumaßnahmen eine Funktions- oder Nutzungsänderung erfährt (gegen BMF-Schreiben vom 10.2.1998 in BStBl I 1998, 190, Rz. 11).3. Lehnt die Finanzbehörde die Gewährung einer Eigenheimzulage ab, ist der Streitwert mit der voraussichtlichen Summe der jährlichen Zulagen in dem achtjährigen Förderzeitraum anzusetzen.