FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.02.2000
1 K 590/98
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; GKG (1975) § 13 § 25 ; GKG (2004) § 52 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EFG 2000, 540

Eigenheimzulage bei bautechnischer Zweitherstellung an einem schon bestehenden Gebäude; Streitwert bei Eigenheimzulage

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 1 K 590/98

DRsp Nr. 2001/2027

Eigenheimzulage bei bautechnischer "Zweitherstellung" an einem schon bestehenden Gebäude; Streitwert bei Eigenheimzulage

1. Die Anschaffung eines sanierungsbedürftigen Altbaus und die anschließenden grundlegenden Reparatur- und Umbauarbeiten berechtigen zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, wenn diese Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, wenn das Gebäude danach also bautechnisch neu ist (hier bejaht für Erwerb eines Wohn- und Stallbebäudes: u.a. Ersetzung alter Streifenfundamente durch neue Betonfundamente; neue Estrichauflagen; vollständiger Austausch der Holzbalkengeschossdecke; Erneuerung der Dachkonstruktion unter nur hälftiger Wiederverwendung des alten Dachaufbaus; Entfernung tragender Innenmauern und Ersetzung durch Stahlträger; Umbau der alten Stallflächen zu Wohnraum). 2. Für die sog. "Zweitherstellung" eines schon bestehenden Gebäudes durch einen bautechnischen Neubau ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude durch die Baumaßnahmen eine Funktions- oder Nutzungsänderung erfährt (gegen BMF-Schreiben vom 10.2.1998 in BStBl I 1998, 190, Rz. 11). 3. Lehnt die Finanzbehörde die Gewährung einer Eigenheimzulage ab, ist der Streitwert mit der voraussichtlichen Summe der jährlichen Zulagen in dem achtjährigen Förderzeitraum anzusetzen.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; GKG (1975) § 13 § 25 ;