FG Brandenburg - Urteil vom 25.05.2000
4 K 1409/99 EZ
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
DB 2000, 2044

Eigenheimzulage bei Gebäudeerrichtung nur durch einen Miteigentümer

FG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 1409/99 EZ

DRsp Nr. 2001/1441

Eigenheimzulage bei Gebäudeerrichtung nur durch einen Miteigentümer

Der Fördergrundbetrag für die Eigenheimzulage ist nicht zu quoteln, wenn nur einer der Miteigentümer anspruchsberechtigt ist. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG greift nur ein, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer sind.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L... Chaussee in M.... zu 1/2. Die andere Grundstückshälfte gehört der Tochter der Klägerin. Für das hierauf errichtete Einfamilienhaus wurde der Klägerin die von ihr beantragte Baugenehmigung erteilt. Das Gebäude wird von der Klägerin und ihrem Ehemann seit Mai 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Tochter wohnt nicht im Haus. Die Finanzierung des Hausbaus erfolgte durch Aufnahme eines Kredites der Eheleute bei der Bausparkasse Mainz in Höhe von 149.250,00 DM und durch ein privates Darlehen in Höhe von 10.000,00 DM. Die Klägerin und deren Tochter schlossen am 23.06.1997 eine Vereinbarung, wonach die Tochter die Baukosten zu 1/2 im Innenverhältnis übernimmt und die Hälfte der fälligen Raten aus dem Kredit bei der Bausparkasse an die Klägerin monatlich überweist.