BFH - Beschluß vom 29.03.2000
IX B 111/98
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3, § 6 Abs. 2; GG Art. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 1449
BFH/NV 2000, 1153
BFHE 191, 373
BStBl II 2000, 352
DStR 2000, 1138
DStZ 2000, 642
NJW 2001, 2424
NZM 2001, 635
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Eigenheimzulage bei Miteigentum

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen IX B 111/98

DRsp Nr. 2000/5894

Eigenheimzulage bei Miteigentum

»Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3, § 6 Abs. 2; GG Art. 3;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 29. Juli 1996 zusammen mit seiner Mutter eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 404 933 DM. Die Wohnung wurde ab Dezember 1996 vom Kläger und zwei weiteren noch in Ausbildung befindlichen Geschwistern des Klägers zu Wohnzwecken genutzt. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers von einem Drittel an der Eigentumswohnung entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 134 978 DM.

Mit Antrag vom 7. Oktober 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die Eigenheimzulage für sich ab 1996 in Höhe von jährlich 5 000 DM festzusetzen. Das FA setzte mit Bescheid vom 27. November 1996 die Eigenheimzulage in Höhe von 1 667 DM fest. Dem Kläger stehe als Miteigentümer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) nur der Teil des Fördergrundbetrages zu, der seinem Miteigentumsanteil an diesem Zulagenobjekt entspreche.