Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 29. Juli 1996 zusammen mit seiner Mutter eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 404 933 DM. Die Wohnung wurde ab Dezember 1996 vom Kläger und zwei weiteren noch in Ausbildung befindlichen Geschwistern des Klägers zu Wohnzwecken genutzt. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers von einem Drittel an der Eigentumswohnung entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 134 978 DM.
Mit Antrag vom 7. Oktober 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die Eigenheimzulage für sich ab 1996 in Höhe von jährlich 5 000 DM festzusetzen. Das FA setzte mit Bescheid vom 27. November 1996 die Eigenheimzulage in Höhe von 1 667 DM fest. Dem Kläger stehe als Miteigentümer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) nur der Teil des Fördergrundbetrages zu, der seinem Miteigentumsanteil an diesem Zulagenobjekt entspreche.
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