BFH - Urteil vom 05.06.2003
III R 47/01
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 1 bis 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1359
BFHE 202, 327
BStBl II 2003, 744
DB 2003, 1938
DStR 2003, 1480
NZM 2004, 664
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1409/99

Eigenheimzulage bei Miteigentum

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen III R 47/01

DRsp Nr. 2003/10588

Eigenheimzulage bei Miteigentum

»1. Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652).2. Die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG stehen als Teil des einheitlichen Fördergrundbetrags einem Miteigentümer ebenfalls nur anteilig zu.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 1 bis 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Miteigentümerin eines Grundstücks zur Hälfte. Die andere Grundstückshälfte gehört ihrer Tochter. Für das auf dem Grundstück als sog. Niedrigenergiehaus errichtete Einfamilienhaus beantragte die Klägerin die Baugenehmigung. Das Einfamilienhaus wird von ihr und ihrem Ehemann seit Mai 1998 bewohnt. Zur Finanzierung des Hausbaus nahmen die Eheleute Darlehen auf.

Im Juni 1997 hatten die Klägerin und ihre Tochter vertraglich vereinbart, die Baukosten im Innenverhältnis je hälftig zu tragen und entsprechend auch den Kredit bei der Bausparkasse monatlich zu tilgen.