FG München - Urteil vom 23.09.2003
6 K 1305/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ;

Eigenheimzulage bei Miteigentum und Teilentgeltlichem Erwerb

FG München, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 1305/01

DRsp Nr. 2003/12411

Eigenheimzulage bei Miteigentum und Teilentgeltlichem Erwerb

Auch bei der Übernahme von Geldverbindlichkeiten des Übertragenden handelt es sich um einen entgeltlichen Erwerb.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig, ist, ob für 1999 und die Folgejahre eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.

Mit notariellem Vertrag vom 29. April 1999 wurde dem Kläger von seinem Vater ein Fünftel an dem Grundbesitz XY übertragen. Dieser Grundbesitz beinhaltet einen 1996/1997 errichteten Hotelbetrieb und drei Wohnungen. Der Kläger übernahm anteilig die betrieblichen Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 1,8 Mio. DM.

Weiter wurde vereinbart, dass der Kläger den Vertragsgegenstand zunächst mit einem Teilwert von 107.097 DM als Abfindung für seine Pflichtteilsansprüche am Nachlass der verstorbenen Mutter erhalten soll. Den darüber hinausgehenden Wert des Vertragsgegenstandes erhalte er "... als ausgleichspflichtige Ausstattung und in Anrechnung auf einen Pflichtteil am Nachlass des Übergebers."

Teil der selben notariellen Urkunde ist eine Miteigentümervereinbarung, nach der eine Wohnung dem Kläger zur alleinigen Nutzung und Verwaltung zugewiesen ist. Dafür übernahm der Kläger 40 % eines Gesamtdarlehens (Stand 31.12.1998: 384.716 DM) mit einem Betrag von 153.886 DM als künftiger Alleinschuldner.