FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2009
8 K 44/05
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 2; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2; AO § 39;

Eigenheimzulage bei Miteigentum/Bruchteilseigentum

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 8 K 44/05

DRsp Nr. 2010/4757

Eigenheimzulage bei Miteigentum/Bruchteilseigentum

1. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, wird die Eigenheimzulage nur entsprech den jeweiligen Miteigentumsanteilen gewährt. 2. Ein Anspruch auf die Eigenheimzulage besteht bei Miteigentum auch dann in voller Höhe, wenn der Anspruchsberechtigte zwar nicht bürgerlich-rechtliches, aber wirtschaftliches Eigentum an der gesamten Wohnung hat. 3. Trägt statt des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Stubstanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat.