FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2012
7 K 7123/10
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; EigZulG § 6 Abs. 2 S. 2; EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3; EigZulG § 6 Abs. 2 S. 5; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2;

Eigenheimzulage bei Übertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung zwischen Ehegatten rund zwei Jahre vor der endgültigen Trennung der Ehegatten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 7 K 7123/10

DRsp Nr. 2012/6050

Eigenheimzulage bei Übertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung zwischen Ehegatten rund zwei Jahre vor der endgültigen Trennung der Ehegatten

Haben Ehegatten als Miteigentümer ein Einfamilienhaus erworben sowie hierfür Eigenheimzulage beantragt und übernimmt ein Ehegatte während des Förderzeitraums wegen einer Ehekrise und einer im Raum stehenden Trennung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, so steht dem nunmehrigen Alleineigentümer-Ehegatten nunmehr die volle, ungekürzte Eigenheimzulage für das Objekt zu. Das gilt auch dann, wenn sich die Ehegatten tatsächlich erst rund zwei Jahre später trennen; § 6 Abs. 2 S. 5 EiGZulG setzt nur einen sachlichen und keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung des Miteigentumsanteils und der Trennung der Ehegatten voraus.

Abweichend vom Bescheid über Eigenheimzulage 2007 bis 2011 vom 26.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2010 wird die Eigenheimzulage für die Jahre 2008 bis 2011 auf jeweils 2.850,– EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.