Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Eigenheimzulage ab 1999 zusteht.
Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern zusammenlebt, stellte den Antrag auf Eigenheimzulage und vermerkte in dem Antragsformular, dass sie die Eigenheimzulage für den im Jahr 1999 fertig gestellten Ausbau bzw. die Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung bei Herstellungskosten in Höhe von 122.871,- DM geltend mache. Auf den Antrag wird verwiesen.
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