FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2005
3 K 849/04
Normen:
AO § 129 ;

Eigenheimzulage; Berichtigung; Offenbare Unrichtigkeit; Wohnungsausbau/-erweiterung; Ausbau; Erweiterung; Neubau - Berichtigung eines Eigenheimzulagebescheides bei versehentlicher Nichteintragung der vorgesehenen Kennziffer durch die Finanzbehörde

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 3 K 849/04

DRsp Nr. 2005/10233

Eigenheimzulage; Berichtigung; Offenbare Unrichtigkeit; Wohnungsausbau/-erweiterung; Ausbau; Erweiterung; Neubau - Berichtigung eines Eigenheimzulagebescheides bei versehentlicher Nichteintragung der vorgesehenen Kennziffer durch die Finanzbehörde

1. Zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO. 2. Haben die Stpfl. ausweislich des Antrags nach dem EigZulG die Zulage für den Ausbau bzw. die Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung beantragt, unterlässt der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der EDV-Eingabe jedoch die Eingabe der Kennzahl 1 für Ausbau/Erweiterung in Zeile 32 des Antrages und wird die Eigenheimzulage daher in unzutreffender Höhe festgesetzt, so kann dieser Fehler nach § 129 AO berichtigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn aus dem Schriftwechsel zwischen den Stpfl. und dem Finanzamt erkennbar ist, dass zu keiner Zeit ein Neubau sondern stets nur ein Ausbau bzw. eine Erweiterung durchgeführt werden sollte.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Bescheid über die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 bis 2003 nach § 129 Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.