BFH - Beschluss vom 25.06.2007
IX B 55/07
Normen:
EigZulG § 17; FGO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1637
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 72/07

Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

BFH, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen IX B 55/07

DRsp Nr. 2007/14228

Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

1. Bei der Genossenschaft, an der sich der Stpfl. beteiligt, muss es sich zwar um eine solche handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden in der Satzung formulierten Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Wohl überlässt. Das Gesetz hebt aber nicht die Voraussetzung auf, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. 2. Es ist daher zweifelhaft und bedarf im Hauptsacheverfahren der Entscheidung, ob die FinVerw (vgl. BMF-Schr. v. 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Tz. 79) die Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen davon abhängig machen kann, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden.

Normenkette:

EigZulG § 17; FGO § 69;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung darüber, ob die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) eine Genossenschaft nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist.