Streitig ist, ob ein Eigenheimzulagenbescheid gemäß § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) aufgehoben werden durfte.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 2002 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 1 in A-Stadt für 330.000 EUR.
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