BFH - Urteil vom 27.06.2006
IX R 17/05
Normen:
AO § 173 ; EigZulG § 11 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 876
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4058/02

Eigenheimzulage; Einkunftsgrenze

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen IX R 17/05

DRsp Nr. 2007/2883

Eigenheimzulage; Einkunftsgrenze

1. Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.2. Ob nachträgliches Bekanntwerden in diesem Sinne gegeben ist, bestimmt sich nach § 173 AO.

Normenkette:

AO § 173 ; EigZulG § 11 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer eines neu errichteten Reihenhauses, das sie im Jahr 2000 zu einem Kaufpreis von 610 000 DM erwarben und mit ihrem im Jahre 1998 geborenen Sohn bezogen.

Im März 2001 stellten die Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. In dem zur Antragstellung verwendeten Formularvordruck Zeilen 71 bis 73 fügten sie in das Leerfeld des Satzes "Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, wird zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres voraussichtlich ... nicht übersteigen." handschriftlich den Betrag "484.738 DM" ein.