FG Hessen - Urteil vom 08.06.2000
13 K 4307/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 4 Satz 2;

Eigenheimzulage; Erweiterung; Anbau; Eigene Wohnzwecke; Unentgeltliche Überlassung - Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage bei Errichtung eines Anbaus, der nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken dient.

FG Hessen, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 13 K 4307/99

DRsp Nr. 2001/1811

Eigenheimzulage; Erweiterung; Anbau; Eigene Wohnzwecke; Unentgeltliche Überlassung - Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage bei Errichtung eines Anbaus, der nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken dient.

Ist im Rahmen der Errichtung eines Anbaus zur Herstellung eigenen Wohnraums zusätzlicher Wohnraum entstanden, der unentgeltlich überlassen wird, sind die gesamten Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage mit einzubeziehen.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 4 Satz 2;

Tatbestand:

Mit Übergabevertrag vom 8.02.1994 erwarb die Klägerin von ihren Eltern das bebaute Grundstück D.- Straße in G. In § 3 diese Vertrages wurde den Eltern ein Wohnrecht an der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche Bad und Balkon eingeräumt. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt die Klägerin mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken.

In 1997 errichtete die Klägerin einen Anbau an das vorhandene Wohnhaus. Dabei wurde ein zusätzlicher Kellerraum, sowie je ein 13,68 qm großer Wohnraum in der Erd- und der Obergeschosswohnung gewonnen. Der Herstellungsaufwand dieser Baumaßnahme betrug DM 127.896,--.

Das beklagte Finanzamt hat bei Bemessung der Eigenheimzulage ab 1998 diesen Aufwand nur zur Hälfte berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage.