In diesen Fällen ist eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 EigZulG durchzuführen. Der Hinzuerwerb wirkt sich allerdings nicht erhöhend auf die Eigenheimzulage aus, wenn der Höchstbetrag bei der Bemessungsgrundlage von 51.120 EURO bereits vor dem Hinzuerwerb erreicht ist.
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