FG Hessen - Urteil vom 27.09.2006
11 K 3774/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ;

Eigenheimzulage; Finanzierungskosten; Nachweis; Bauherr - Nachweis der Finanzierungskosten bei der Eigenheimzulage

FG Hessen, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 11 K 3774/03

DRsp Nr. 2007/8468

Eigenheimzulage; Finanzierungskosten; Nachweis; Bauherr - Nachweis der Finanzierungskosten bei der Eigenheimzulage

1. Die Bezeichnung als Bauherr in der Baugenehmigung ist ein Indiz dafür, dass die als Bauherr benannte Person das Objekt auf eigene Gefahr bauen lässt und auch die Baukosten trägt. 2. Ist der Steuerpflichtige zwar Miteigentümer des Grundstücks auf dem das begünstigte Objekt erbaut wurde, sind ihm die Herstellungskosten nicht zuzurechnen, wenn er nicht nachweist, dass er die Aufwendungen für die Herstellung des Gebäudes durch eigene oder durch Fremdmittel unmittelbar getragen hat. 3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind Darlehensverträge nicht anzuerkennen, wenn mangels Datum nicht ersichtlich ist, ob die Verträge vor Beginn der Herstellung abgeschlossen worden sind, eine Besicherung fehlt, obwohl das Darlehen 100.000 DM überschreitet, keine Laufzeitvereinbarung getroffen worden ist und nach fünf Jahren Tilgungsfreiheit die Tilgung den Mieteeinnahmen und Einkommensverhältnissen angepasst werden soll.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht. Die Kläger sind Geschwister und erwarben je zur Hälfte in 1997 ein unbebautes Grundstück in A.