I. Streitig ist die Gewährung der ökologischen Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG).
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten im Kalenderjahr 2002 ein, nach Maßgabe des §
Am 30. Januar 2002 reichten die Kläger die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
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