BFH - Urteil vom 24.08.2006
IX R 67/04
Normen:
BauONRW; EigZulG § 9 Abs. 3, 4 ; EnEV § 19 § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 212
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2027/03

Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen IX R 67/04

DRsp Nr. 2006/30261

Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag

1. Zu den Voraussetzungen der Erhöhung des Fördergrundbetrages nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EigZulG.2. Im Anwendungsbereich des bauordnungsrechtlichen Freistellungsverfahrens (hier: BauONRW § 63 ff.) ist es für die Fortgeltung der WärmeschutzVO vom 16.8.1994 ausreichend, wenn die Bauvorlagen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauONRW) vor dem 1.1.2002 bei der zuständigen Baubehörde eingereicht worden sind.

Normenkette:

BauONRW; EigZulG § 9 Abs. 3, 4 ; EnEV § 19 § 20 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung der ökologischen Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG).

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten im Kalenderjahr 2002 ein, nach Maßgabe des § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungsfreies Einfamilienhaus.

Am 30. Januar 2002 reichten die Kläger die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde ein.