Die Kläger erwarben 1997 mit anderen Personen das mit einem Mehrfamilienhaus, Baujahr 1960, bebaute Grundstück F-Str in A. Die Gesamtanschaffungskosten inklusive Nebenkosten beliefen sich auf 644.983 DM. Die Kläger wurden Miteigentümer zu je 1/8 Anteil, weitere Miteigentümer waren die Eheleute Y zu ebenfalls je 1/8 Anteil, Z zu 2/8 Anteil und die Eheleute W zu je 1/8 Anteil.
Die Anschaffungskosten wurden von den Erwerbern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen getragen, damit von den Klägern in Höhe von 1/4 von 644.983 DM = 161.245 DM.
Seit Erwerb wird das Mehrfamilienhaus wie folgt genutzt:
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