FG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2002
16 K 1469/99 EZ
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 8 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1282

Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag; Miteigentumsanteil; Wohnungswert; Eigene Wohnzwecke - Eigenheimzulage nur insoweit, als der Wert der eigengenutzten Wohnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 16 K 1469/99 EZ

DRsp Nr. 2002/13771

Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag; Miteigentumsanteil; Wohnungswert; Eigene Wohnzwecke - Eigenheimzulage nur insoweit, als der Wert der eigengenutzten Wohnung

Für eine aufgrund eines Miteigentumsanteils an einem Mehrfamilienhaus selbstgenutzte Wohnung kann der in der Eigenheimzulage enthaltene Fördergrundbetrag nur mit dem Anteil in Anspruch genommen werden, der dem Wert des Eigentumsrechts im Verhältnis zu dem ggfs. höheren Wohnungswert entspricht. Eine Förderung für Wohnungsanteile, die nicht kraft eigenen Rechts bewohnt werden, sieht das Gesetz nicht vor.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 8 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben 1997 mit anderen Personen das mit einem Mehrfamilienhaus, Baujahr 1960, bebaute Grundstück F-Str in A. Die Gesamtanschaffungskosten inklusive Nebenkosten beliefen sich auf 644.983 DM. Die Kläger wurden Miteigentümer zu je 1/8 Anteil, weitere Miteigentümer waren die Eheleute Y zu ebenfalls je 1/8 Anteil, Z zu 2/8 Anteil und die Eheleute W zu je 1/8 Anteil.

Die Anschaffungskosten wurden von den Erwerbern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen getragen, damit von den Klägern in Höhe von 1/4 von 644.983 DM = 161.245 DM.

Seit Erwerb wird das Mehrfamilienhaus wie folgt genutzt: