FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2010
10 K 3944/08
Normen:
EigZulG § 17; EigZulG § 11 Abs. 5; AO § 180 Abs. 2;

Eigenheimzulage für die Beteiligung an einer Genossenschaft; Aufhebung der Eigenheimzulage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 3944/08

DRsp Nr. 2010/23172

Eigenheimzulage für die Beteiligung an einer Genossenschaft; Aufhebung der Eigenheimzulage

1. Die Begünstigung der Anschaffung eines Genossenschaftsanteils durch die Eigenheimzulage setzt voraus, dass Genossenschaftswohnungen vorhanden sind bzw. erworben werden sollen und von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können. 2. Werden die von der Genossenschaft eingesammelten Mittel nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt, sind die Voraussetzungen des § 17 EigZulG nicht erfüllt. 3. Die unzutreffende Angabe der Änderungsnorm ist rechtlich unbeachtlich, wenn der Änderungsbescheid durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt ist. 4. Mit der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ensteht kein unentziehbarer Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage für den Förderungszeitraum, der unabhängig von der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gewährt würde. 5. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids setzt nicht voraus, dass zuvor durch einen Feststellungsbescheid festgestellt wird, dass die Wohnungsbaugenossenschaft die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG nicht erfüllt. 6. Es kommt weder materiellrechtlich noch verfahrensrechtlich darauf an, ob der Genosse vom tatsächlichen Geschäftsgebaren wusste oder hätte wissen müssen.