FG Nürnberg - Urteil vom 31.05.2006
III 88/04
Normen:
EigZulG § 2 § 5 § 7 § 11 Abs. 4 ;

Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt

FG Nürnberg, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen III 88/04

DRsp Nr. 2006/23085

Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt i.S. des § 7 EigZulG ist auch die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu prüfen.

Normenkette:

EigZulG § 2 § 5 § 7 § 11 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Gewährung von Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt i.S. des § 7 EigZulG die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu prüfen ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Im Jahr 1997 errichteten sie in 1 , 2 ein Einfamilienhaus, das sie ab dem 15.09.1997 zusammen mit ihren beiden in den Jahren 1993 und 1997 geborenen Kindern selbst bewohnten. Die Kosten für die Anschaffung des Grundstücks und die Herstellung des Gebäudes betrugen insgesamt 680.552 DM. Mit Bescheid vom 03.06.1998 setzte das damals zuständige Finanzamt 3 auf Antrag eine Eigenheimzulage von je 8.000 DM (5.000 DM Fördergrundbetrag und 3.000 DM Kinderzulage) für die Jahre 1997 bis 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.