1. Eine Erweiterung i.S. des § 2 Abs. 2EigZulG liegt nur vor, wenn durch die Baumaßnahme auch vollwertige Wohnräume geschaffen werden, die in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO) voll auf die Wohnfläche angerechnet werden können.2. Die eingeschränkte Berücksichtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 der II. BVO bei der Berechnung der Wohnfläche betrifft nur solche Räume, die wegen ihrer baulichen Gestaltung - vergleichbar den an erster Stelle dieser Vorschrift genannten Räumen mit einer Raumhöhe von weniger als zwei Metern - nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind und deshalb einen verringerten Wohnwert haben.
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