Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger (Kl.) für ihre Ferienwohnung einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben.
Die Kl. erwarben mit notariellem Vertrag vom 5. Januar 1998 zum Übergabezeitpunkt 2. Februar 1998 eine Ferienwohnung, die sich nicht in einem Ferien- oder Wochenendgebiet befindet.
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