Strittig ist, ob Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen einem Genossen auch zu gewähren ist, der keine Wohnung seiner Genossenschaft bewohnen wird.
Der Kläger, dessen Gesamtbetrag der Einkünfte 1997 und 1998 den Betrag von 240.000 DM nicht übersteigt, ist seit 16. 4. 1998 Inhaber von Geschäftsanteilen der X-Genossenschaft für Immobilienbesitz e. G., D. Auf seine Geschäftsanteile von 10.000 DM hat er seine Einlage in gleicher Höhe am 16. 4. 1998 erbracht. Die Genossenschaft besteht seit 1997 und ist im November 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden. In ihrer Satzung heißt es u. a.:
"§ 2 ...
1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozialverantwortbare Wohnungsversorgung.
2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben ...
§ 14 ...
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