I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Eheleute-- erwarben im Bauträgermodell mit Vertrag vom 20. September 1996 ein Wohnhaus in der Heimatstadt der Klägerin für 399 000 DM, das vom Bruder der Klägerin (B) und dessen Ehefrau genutzt wird. Ab 1997 bewohnte auch ein studierender Sohn der Kläger ein Zimmer in diesem Wohnhaus, das den Klägern auch als Zweitwohnsitz dient.
Mit Verträgen vom 23. September 1996 nahmen die Kläger zur Finanzierung des Wohnhauses drei Darlehen bei der Sparkasse auf, und zwar
- ein Darlehen in Höhe von 40 000 DM (Zinssatz 6 % p.a.), das bei Fälligkeit des abgetretenen auf B lautenden Sparkassenbriefs in dieser Höhe zurückgezahlt wurde,
- ein Darlehen in Höhe von 163 000 DM (Zinssatz 6 % p.a.), das u.a. mit Sonderzahlungen aus dem Verkaufserlös einer Eigentumswohnung der Eheleute B in Höhe von 150 000 DM abgelöst wurde und
- ein Darlehen in Höhe von 100 000 DM (Zinssatz 7 % p.a.), worauf Sondertilgungen in Höhe von maximal 10 000 DM pro Jahr geleistet werden konnten.
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