I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 18. Januar 1996 als Miteigentümer zu je einem Viertel zusammen mit ihrem Sohn (der Miteigentümer zur Hälfte wurde) das Objekt ... zu einem Kaufpreis von insgesamt 420 000 DM. Das Gebäude besteht aus zwei Eigentumswohnungen. Eine der Wohnungen nutzen die Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Wohnung nutzt der Sohn mit seiner Familie. Für die von ihnen genutzte Wohnung beantragten die Kläger Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines Fördergrundbetrages in Höhe von 2 500 DM.
Mit Bescheid vom 21. August 1996 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Eigenheimzulage unter Kürzung des Fördergrundbetrages um die Hälfte wegen Miteigentums auf 1 250 DM fest.
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