BFH - Urteil vom 04.04.2000
IX R 25/98
Normen:
EigZulG §§ 1, 4, 9 Abs. 2 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 2; AO (1977) § 163 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1666
BFH/NV 2000, 1275
BFHE 192, 415
DB 2000, 1643
DStR 2000, 1345
NJW 2001, 1445
NZM 2001, 348
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Eigenheimzulage in Miteigentumsfällen

BFH, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen IX R 25/98

DRsp Nr. 2000/6381

Eigenheimzulage in Miteigentumsfällen

»Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG unabhängig davon nur anteilig in Anspruch genommen werden, ob bei allen Miteigentümern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen oder ob die Eigenheimzulage von allen Miteigentümern tatsächlich in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

EigZulG §§ 1, 4, 9 Abs. 2 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 2; AO (1977) § 163 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 18. Januar 1996 als Miteigentümer zu je einem Viertel zusammen mit ihrem Sohn (der Miteigentümer zur Hälfte wurde) das Objekt ... zu einem Kaufpreis von insgesamt 420 000 DM. Das Gebäude besteht aus zwei Eigentumswohnungen. Eine der Wohnungen nutzen die Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Wohnung nutzt der Sohn mit seiner Familie. Für die von ihnen genutzte Wohnung beantragten die Kläger Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines Fördergrundbetrages in Höhe von 2 500 DM.

Mit Bescheid vom 21. August 1996 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Eigenheimzulage unter Kürzung des Fördergrundbetrages um die Hälfte wegen Miteigentums auf 1 250 DM fest.