FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2002
1 K 269/01
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 6 Satz 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 286

Eigenheimzulage; Kappungsgrenze; Wohnungseigentumsförderung - Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 EigZulG nicht verfassungswidrig

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 269/01

DRsp Nr. 2003/666

Eigenheimzulage; Kappungsgrenze; Wohnungseigentumsförderung - Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 EigZulG nicht verfassungswidrig

1. Die durch § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG bewirkte Beschränkung der Wohnungseigentumsförderung ist mit dem GG vereinbar. 2. § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Besserstellung von Familien mit höherer Kinderzahl gegenüber Familien mit weniger Kindern bzw. kinderlosen Ehepaaren ableiten.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 6 Satz 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).

Die Kläger sind verheiratet und haben vier Kinder. Sie sind Miteigentümer zu je 1/2 des Gebäudes N-weg in L., für das sie in den Jahren 1992-1999 als Erstobjekt bereits die Steuervergünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen haben. In den Jahren 1999-2000 erfolgte der Ausbau des Spitzbodens des Hauses. Mit einem Aufwand von 67.498,56 DM wurden ein Wohn-/Schlafraum, ein Bad und ein Flur angelegt.