Streitig ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).
Die Kläger sind verheiratet und haben vier Kinder. Sie sind Miteigentümer zu je 1/2 des Gebäudes N-weg in L., für das sie in den Jahren 1992-1999 als Erstobjekt bereits die Steuervergünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen haben. In den Jahren 1999-2000 erfolgte der Ausbau des Spitzbodens des Hauses. Mit einem Aufwand von 67.498,56 DM wurden ein Wohn-/Schlafraum, ein Bad und ein Flur angelegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|