FG Nürnberg - Urteil vom 14.08.2002
I 99/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EigZulG § 8 Satz 3 ;

Eigenheimzulage: Kürzung der Bemessungsgrundlage für Fördergrundbetrag wegen vorbehaltenen Wohnrechts; Zuordnung einer Abstandszahlung zu nicht abgeschlossener Wohnung

FG Nürnberg, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen I 99/02

DRsp Nr. 2002/18181

Eigenheimzulage: Kürzung der Bemessungsgrundlage für Fördergrundbetrag wegen vorbehaltenen Wohnrechts; Zuordnung einer Abstandszahlung zu nicht abgeschlossener Wohnung

1. Wird in einem Übergabevertrag unter nahen Angehörigen vereinbart, dass der Übernehmer einer Eigentumswohnung (Erdgeschoss und Obergeschoss) für die Wohnung eine Abstandszahlung leistet und ferner Versorgungsleistungen (u. a. Einräumung dinglichen Wohnrechts für Übergeber im Erdgeschoss) erbringt, entfällt die Abstandszahlung auf die gesamte Wohnung mit der Folge, dass gemäß § 8 Satz 3 EigZulG die Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag um den auf das Erdgeschoss entfallenden Teil zu kürzen ist. 2. Hätten die Vertragsparteien die ausschließliche Zuordnung der Abstandszahlung zum vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Obergeschoss vereinbart, wäre dies ohne Bedeutung, weil die Räume des Obergeschosseskeine abgeschlossene Wohnung und damit kein begünstigtes Objekt i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bilden.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EigZulG § 8 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Eigenheimzulage zu gewähren ist.