Eigenheimzulage; Neue Tatsache; Hilfstatsache; Haupttatsache; Nachträgliches Bekanntwerden - Neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Eigenheimzulage
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 16 K 10365/01
DRsp Nr. 2004/11353
Eigenheimzulage; Neue Tatsache; Hilfstatsache; Haupttatsache; Nachträgliches Bekanntwerden - Neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO bei der Eigenheimzulage
1. Zu den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO.2. Waren dem Finanzamt bei Erteilung des Bescheides über die Eigenheimzulage bereits alle Umstände bekannt, die es später zum Anlass genommen hat, den Bescheid nach § 173 Abs. 1AO zu ändern, so scheidet eine Änderung aufgrund des nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen aus.3. Sog. Hilfstatsachen sind allenfalls dann geeignet, eine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO zu begründen, wenn sie einen sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichen.