FG Niedersachsen - Urteil vom 30.01.2003
16 K 10365/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1414

Eigenheimzulage; Neue Tatsache; Hilfstatsache; Haupttatsache; Nachträgliches Bekanntwerden - Neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Eigenheimzulage

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 16 K 10365/01

DRsp Nr. 2004/11353

Eigenheimzulage; Neue Tatsache; Hilfstatsache; Haupttatsache; Nachträgliches Bekanntwerden - Neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Eigenheimzulage

1. Zu den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. 2. Waren dem Finanzamt bei Erteilung des Bescheides über die Eigenheimzulage bereits alle Umstände bekannt, die es später zum Anlass genommen hat, den Bescheid nach § 173 Abs. 1 AO zu ändern, so scheidet eine Änderung aufgrund des nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen aus. 3. Sog. Hilfstatsachen sind allenfalls dann geeignet, eine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu begründen, wenn sie einen sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: