I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnen das streitbefangene Reihenhaus seit 1989 bis heute laut Nutzungsvertrag vom Mai 1990 gegen Zahlung einer Miete von 59,95 Mark der DDR/Monat. Nach dem Kaufvertrag vom Juni 1990 sollten sie das Grundstück für 16 390 Mark der DDR erwerben; eine Eintragung ins Grundbuch erfolgte jedoch nach Ausübung des im Kaufvertrag vorgesehenen Vorkaufsrechts des Magistrats von Berlin im Februar 1992 nicht. Eigentümer des Grundstücks wurde eine Wohnungsbaugesellschaft, die lt. einem Schreiben an die Kläger vom September 1993 von diesen keine Mieteinnahmen oder ähnliche Leistungen erhielt, während die Kläger alle anfallenden Kosten der Bewirtschaftung zu tragen hatten. Diese erwarben mit notariellem Vertrag vom Februar 2001 das Grundstück von der Wohnungsbaugesellschaft für 64 500 DM, was dem hälftigen Verkehrswert entsprach.
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