FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2002
1 K 1294/01
Normen:
EigZulG § 2 ;

Eigenheimzulage nur bei eigenen Aufwendungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 1294/01

DRsp Nr. 2002/18199

Eigenheimzulage nur bei eigenen Aufwendungen

1. Anspruch auf Eigenheimzulage hat nur derjenige, dem eigene Aufwendungen in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erwachsen sind. 2. Zur steuerlichen Anerkennung von Darlehens- und Schenkungsverträgen zwischen nahen Angehörigen und zur "verschleierten Schenkung".

Normenkette:

EigZulG § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage zusteht.

Die 1973 geborene Klägerin, eine Polizeimeisterin (Streifenpolizistin; Gehaltsklasse A 7), erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. Juli 1999 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in M zum Kaufpreis von 345.000.- DM. Sie bewohnt die Wohnung seit Mai 2000.

Am 22. Mai 2000 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. Auf entsprechende Nachfrage übersandte ihr Vater zum Nachweis der Finanzierung der Wohnung am 28. Juni 2000 in Kopie zwei Überweisungsträger, denen zufolge der Kaufpreis für eine äEigentumswohnung Nr. 4622.3.2 in zwei Raten am 30. November 1999 i.H.v. 200.000.- DM und am 17. April 2000 i.H.v. 145.000.- DM von seinem Konto an die Verkäuferin überwiesen wurde. Zudem legte der Vater der Klägerin folgende zwei, vom 19. August 1999 datierende Darlehensverträge vor: