Streitig ist, ob den Klägern ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.
I.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 2003 erwarben die Kläger das Anwesen K-Str-14, X..., zum Kaufpreis von 260.000 EUR einschließlich Inventar im vertraglich festgelegten Wert von 12.000 EUR. Hierbei handelt es sich um ein 4-Familienhaus. Am 02. Dezember 2003 meldeten sich die Kläger mit ihren beiden 1997 und 2001 geborenen Kindern mit Einzugsdatum 01. Dezember 2003 bei der Stadt X in dieses Objekt um. Mit Antrag vom 30. Dezember 2003 begehrten die Kläger Eigenheimzulage. Sie gaben an, dass das Gesamtobjekt eine Nutzfläche von 233, 27 m2 aufweist und hiervon 52,39 m2 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Danach wurden als Anschaffungskosten 22,45 % der Gesamtkosten, d.h. 58.393,27 EUR, ausgewiesen.
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