FG Niedersachsen - Urteil vom 02.05.2000
1 K 254/99
Normen:
EigenheimZulG § 6 Abs. 1; EigenheimZulG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 416

Eigenheimzulage; Objektbeschränkung; Zweimalige Förderung; Ehegatten - Zweimalige Förderung desselben Objekts bei Eigenheimzulage.

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 254/99

DRsp Nr. 2001/2350

Eigenheimzulage; Objektbeschränkung; Zweimalige Förderung; Ehegatten - Zweimalige Förderung desselben Objekts bei Eigenheimzulage.

1. Nach dem Wortlaut des EigenheimZulG ist auch eine zweimalige Förderung desselben Objektes denkbar. 2. Nach § 6 EigenheimZulG soll ein Ehepaar zweimal die Möglichkeit der Förderung haben. 3. Gefördert werden soll der Erwerb von Wohnungseigentum. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Objekte handeln muss, ist nicht erforderlich. Soweit keine Schein- oder Umgehungsgeschäfte vorliegen, sorgt bereits die Objektbeschränkung gem. § 6 Abs. 1 EigenheimZulG für die Verhinderung von Missbräuchen.

Normenkette:

EigenheimZulG § 6 Abs. 1; EigenheimZulG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Klägerin (Kl.'in) Eigenheimzulage (EigZul) für ihr Grundstück ... zu gewähren ist.

Bis Januar 1994 war die Kl.'in zusammen mit ihrem Ehemann ... Eigentümerin des o.g. Grundstücks, für das sie erhöhte Abschreibungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nahmen. Am 05.01.1994 übertrug ... seinen Miteigentumsanteil - gegen Übernahme mehrerer Grundpfandrechte - auf die Kl.'in, die damit Alleineigentümerin wurde.