FG München - Beschluss vom 07.07.2004
15 V 2275/04
Normen:
EigZulG § 6 § 11 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 4 § 14 ; AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Eigenheimzulage; Objektverbrauch; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Eigenheimzulage

FG München, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 15 V 2275/04

DRsp Nr. 2005/706

Eigenheimzulage; Objektverbrauch; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Eigenheimzulage

Tritt für einen Ehemann mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen in der ersten Ehe wegen Förderung eines im Miteigentum stehenden Objekts Objektverbrauch ein, entfällt nach Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen in der zweiten Ehe seine Förderberechtigung für ein zweites Förderobjekt auch dann in vollem Umfang, wenn er von seiner zweiten Ehefrau deren Miteigentumsanteil an dem zweiten Förderobjekt hinzuerwirbt.

Normenkette:

EigZulG § 6 § 11 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 4 § 14 ; AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Antragsteller (ASt.) nach Trennung von seiner Ehefrau Objektverbrauch im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) eingetreten ist.

I.

Der ASt. hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau A ab 1983 für eine Wohnung in der A-str., eine Steuervergünstigung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen. Diese Wohnung wurde nach Ablauf des Begünstigungszeitraums veräußert.