FG Hessen - Urteil vom 14.06.2000
2 K 1438/99
Normen:
AO § 129 Satz 1; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 983

Eigenheimzulage; offenbare Unrichtigkeit; mechanisches Versehen; Vordruckfeld; Übersehen; Miteigentum - Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines Vordruckfeldes

FG Hessen, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 2 K 1438/99

DRsp Nr. 2001/1809

Eigenheimzulage; offenbare Unrichtigkeit; mechanisches Versehen; Vordruckfeld; Übersehen; Miteigentum - Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines Vordruckfeldes

1. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit in Form eines mechanischen Versehens liegt vor, wenn das Finanzamt bei der Gewährung von Eigenheimzulage für mehrere Anspruchsberechtigte abweichend von der eindeutigen Regelung des § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG einem Anspruchsberechtigten die volle Eigenheimzulage gewährt, obwohl aus dem Berechnungsbogen erkennbar ist, daß der Bearbeiter die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend erkannt und rechtlich gewürdigt hat. 2. Hat der Bedienstete bei der Bearbeitung eines Antrages im Anschluß an eine Eintragung eine weitere Eintragung nicht vorgenommen, obwohl die Vordruckgestaltung einen ausdrücklichen Verweis auf das Ausfüllen dieses Vordruckfeldes enthält, stellt dies bei Bestehen einer klaren Rechtslage regelmäßig eine offenbare Unrichtigkeit in Form des Übersehens eines Bearbeitungsvorgangs dar. 3. Der Umstand, daß die Eigenheimzulage mehrmals gezahlt wurde, läßt keinen Rückschluß auf eine über die Bescheiderstellung hinausgehende, weitergehende Überprüfung der Tatbestandsmerkmale durch den Beklagten zu.

Normenkette:

AO § 129 Satz 1; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand: