FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2010
15 K 3660/09 EZ
Normen:
EigZulG § 4; EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 1; EigZulG § 11 Abs. 3; EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Eigenheimzulage: Rückwirkende Korrektur wegen neuer Tatsachen; Eigenheimzulage; Rückwirkende Korrektur; Neue Tatsachen; Überschaubarer zeitlicher Zusammenhang; Förderzeitraum

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 15 K 3660/09 EZ

DRsp Nr. 2011/3614

Eigenheimzulage: Rückwirkende Korrektur wegen neuer Tatsachen; Eigenheimzulage; Rückwirkende Korrektur; Neue Tatsachen; Überschaubarer zeitlicher Zusammenhang; Förderzeitraum

1. Wird der Finanzbehörde nach Festsetzung der Eigenheimzulage bekannt, dass die Steuerpflichtigen das begünstigte Wohnobjekt zu Beginn des Förderzeitraums nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des Zulagebescheids nach §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 155 Abs. 4 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG. 2. Bei einer Unterbrechung des beabsichtigten Umzugs für vier Jahre kann der Zeitpunkt der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mangels eines zumindest überschaubaren zeitlichen Zusammenhangs nicht auf den Zeitpunkt des zunächst begonnenen, in der Folge jedoch abgebrochenen Einzugs in das begünstigte Wohnobjekt zurückbezogen werden. 3. Es reicht nicht aus, dass die begünstigte Wohnung - bei weiterhin auf Dauer angelegter und vollumfänglicher Nutzung der bisherigen Wohnung - von Anfang an für eine mögliche Nutzung zur Verfügung gestanden hat. 4. Bei einer dauerhaften Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist es unerheblich, wenn der Steuerpflichtige mit der begünstigten Wohnung nicht seinen gesamten Wohnbedarf deckt.