I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, die Eigenheimzulage ab 1998 von 3 211 DM auf 4 000 DM heraufzusetzen. Das FG gab der Klage statt und setzte die Eigenheimzulage ab 1998 auf 4 000 DM fest. Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab (Urteil vom 26. Februar 2002 , BFH/NV 2002, , BStBl II 2002, 336). Die Kostenstelle des BFH legte der angegriffenen Kostenrechnung als Streitwert das Achtfache des strittigen Jahresbetrages der Eigenheimzulage (8 x 789 DM = 6 312 DM) zu Grunde.
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