BFH - Beschluss vom 21.08.2002
IX E 2/02
Normen:
EigZulG §§ 3 10 11 ; GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 66

Eigenheimzulage; Streitwert

BFH, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen IX E 2/02

DRsp Nr. 2002/17765

Eigenheimzulage; Streitwert

1. Hat der Erinnerungsführer im Rechtsstreit wegen EigZul lediglich beantragt, die EigZul für ein bestimmtes Jahr in bestimmter Höhe festzusetzen, so bildet der strittige Jahresbetrag der EigZul den Streitwert.2. Hingegen beträgt der Streitwert das 8fache des strittigen Jahresbetrages der EigZul, wenn die Festsetzung der EigZul ab Beginn des Förderzeitraums ohne zeitliche oder sachliche Einschränkung beantragt worden ist und sich auch aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt keine Einschränkung ergibt. Denn obwohl der Anspruch auf EigZul für jedes Jahr des Förderzeitraums gesondert entsteht, wird die EigZul für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt.

Normenkette:

EigZulG §§ 3 10 11 ; GKG § 13 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, die Eigenheimzulage ab 1998 von 3 211 DM auf 4 000 DM heraufzusetzen. Das FG gab der Klage statt und setzte die Eigenheimzulage ab 1998 auf 4 000 DM fest. Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab (Urteil vom 26. Februar 2002 , BFH/NV 2002, , BStBl II 2002, 336). Die Kostenstelle des BFH legte der angegriffenen Kostenrechnung als Streitwert das Achtfache des strittigen Jahresbetrages der Eigenheimzulage (8 x 789 DM = 6 312 DM) zu Grunde.