BFH - Urteil vom 07.11.2006
IX R 16/05
Normen:
EigZulG § 2 § 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 654
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 417/02

Eigenheimzulage; Verbindung zweier Wohnungen

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen IX R 16/05

DRsp Nr. 2007/3248

Eigenheimzulage; Verbindung zweier Wohnungen

1. Die Anschaffung einer Wohnung als Förderungsgegenstand setzt voraus, dass die Räumlichkeiten in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten gegenüber anderen Räumen baulich abgeschlossen sind und einen eigenen Zugang haben.2. Abgeschlossenheit bedeutet eine baulich vollkommene und dauerhafte Trennung; sie fehlt, wenn die Wohneinheiten durch eine Tür miteinander verbunden sind.3. Wird eine Wohnung nach ihrer Anschaffung mit einer anderen Wohnung verbunden, so kann ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestehen.

Normenkette:

EigZulG § 2 § 11 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt Eigenheimzulage für eine Eigentumswohnung, die sie nach Erwerb mit ihrer weiteren angrenzenden Eigentumswohnung baulich zusammengelegt hat.

Beide Wohnungen wurden ihr im April 1993 von ihrer Mutter übertragen. Eine der Wohnungen nutzte die Klägerin anschließend zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Wohnung vermietete sie (nach vorübergehender Überlassung an Angehörige) an Fremde und verkaufte sie im Jahre 1999 ebenfalls an einen Fremden zu einem Kaufpreis von 170 000 DM.

Im Dezember 2000 erwarb sie diese Eigentumswohnung gegen einen Kaufpreis von 170 000 DM zurück, der im Februar 2001 auf einem Notaranderkonto verbucht und an den Verkäufer weitergeleitet wurde.