BFH - Beschluss vom 07.12.2006
IX B 111/06
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 2 S. 1, § 17; GenG § 7 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1470
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 431/04

Eigenheimzulage: Verlustabschreibung auf Geschäftsanteile eines Genossen

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX B 111/06

DRsp Nr. 2007/7466

Eigenheimzulage: Verlustabschreibung auf Geschäftsanteile eines Genossen

Es ist höchstrichterlich geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass Verlustabschreibungen auf den Geschäftsanteil des Genossen als Minderung der "geleisteten Einlage" i. S. des § 17 Satz 3 EigZulG zu einer Änderung der Eigenheimzulagefestsetzung führen.

Normenkette:

EigZulG § 11 Abs. 2 S. 1, § 17; GenG § 7 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob der Umfang der geleisteten Einlage i.S. des § 17 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unter Berücksichtigung ihrer Minderung um Verlustanteile festzustellen ist, die die Genossenschaft zur Deckung eines Bilanzverlustes von den Geschäftsguthaben der Genossen abgebucht hat, hat keinen Erfolg.

Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.