Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob der Umfang der geleisteten Einlage i.S. des § 17 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unter Berücksichtigung ihrer Minderung um Verlustanteile festzustellen ist, die die Genossenschaft zur Deckung eines Bilanzverlustes von den Geschäftsguthaben der Genossen abgebucht hat, hat keinen Erfolg.
Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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