BFH - Beschluss vom 09.02.2005
IX B 200/03
Normen:
EigZulG § 4 S.2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 842
Steuertelex 2005, 371
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 273/98

Eigenheimzulage: vorbehaltenes Nutzungsrecht

BFH, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen IX B 200/03

DRsp Nr. 2005/4455

Eigenheimzulage: vorbehaltenes Nutzungsrecht

Eine Wohnung wird nicht i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG unentgeltlich überlassen, wenn sich der bisherige Eigentümer bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten hat.

Normenkette:

EigZulG § 4 S.2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Fortentwicklung des Rechts hin zu einem spezifisch steuerrechtlichen Verständnis des vorbehaltenen Nutzungsrechts ebenso wenig erforderlich wie zur Auslegung des Ausdrucks "Überlassen" in § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Denn die ständige Rechtsprechung und auch die Vorentscheidung legen § 4 Satz 2 EigZulG entsprechend seinem Normzweck aus.

Eine Wohnung wird nicht i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG unentgeltlich überlassen, wenn sich --wie hier-- der bisherige Eigentümer bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten hat (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).