FG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2010
17 K 3758/09 EZ
Normen:
EigZulG § 17 Satz 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Eigenheimzulage: Vorfinanzierung der Genossenschaftseinlage durch verbundenes Unternehmen; Vorfinanzierung; Genossenschaftseinlage; Verbundenes Unternehmen; Verpfändung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 17 K 3758/09 EZ

DRsp Nr. 2011/3616

Eigenheimzulage: Vorfinanzierung der Genossenschaftseinlage durch verbundenes Unternehmen; Vorfinanzierung; Genossenschaftseinlage; Verbundenes Unternehmen; Verpfändung

1. Die Annahme einer Einlageleistung für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 Satz 3 EigZulG scheitert nicht daran, dass die Einlage durch ein der Genossenschaft sachlich und wirtschaftlich verbundenes, aber rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen vorfinanziert und im Wege des abgekürzten Zahlungsweges im Namen und für Rechnung des Genossen an die Genossenschaft gezahlt wird. 2. Eine Verpfändung des Kontos der Genossenschaft zur Sicherung der Vorfinanzierung steht einer Leistung der Einlage durch den Genossen nicht entgegen.

Tenor

Die Bescheide über die Aufhebung der Eigenheimzulage vom

04.06.2009 für die Jahre 2005 bis 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EigZulG § 17 Satz 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist 1971 geboren, von Beruf ........ Er und seine Ehefrau haben zwei 1996 und 1999 geborene Kinder.